Wichtige satzungsrechtliche Bestimmungen

§ 1
Name und Zweck des Vereins

Der 1902 gegründete Verein führt den Namen TV Jahn Schneverdingen e.V. und hat seinen Sitz in Schneverdingen. Er ist in das Vereinsregister des Amstsgerichts Lüneburg eingetragen.

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Vereinssports. Der Verein will insbesondere durch die körperliche und geistig-seelische Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit und die Sportbegeisterung in allen Abteilungen fördern und den Gemeinsinn wecken sowie Vorträge, Kurse, Sportveranstaltungen, Kooperationen durchführen und ein Fitness Studio betreiben.

Besonders gefördert und unterstützt werden soll die Jugendarbeit.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Der Verein und seine Abteilungen können übergeordneten Fachverbänden angehören. In diesem Fall ist für die Mitglieder auch die Satzung des jeweiligen Verbandes maßgebend.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1) aktiven Mitgliedern,
2) passiven Mitgliedern,
3) Ehrenmitgliedern.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme hat durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Für Minderjährige muss die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitgliedes hierzu erfolgt als Anhang zum Aufnahmeformular.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zum erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.

Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennen der/die Bewerber/in oder die gesetzlichen Vertreter die Satzungsbestimmungen an.

Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;
b) durch freiwilliges Ausscheiden aufgrund einer schriftlichen Kündigung.
Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig,
maßgebend ist das Datum  des Eingangs des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle;
c) durch Ausschluss;
d) durch Auflösung des Vereins.

§ 7
Ausschluss eines Mitgliedes

Die Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden

a) wenn das Mitglied den fälligen Vereinsbeitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung bei einem Rückstand von
drei Monaten nicht entrichtet hat,
b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung und den Vereinszweck,
c) wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als auch außerhalb der Turn- und Sportstätten,
d) wenn das Mitglied gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere durch
rassistische, verfassungs- und frendenfeindliche Bestrebungen.

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Der Ältestenrat ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 8

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) an den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben (stimmberechtigt sind die
Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben),
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Turn- bzw. Sportordnung zu benutzen.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände und die Beschlüsse der gewählten Verwaltungsorgane
zu befolgen,
b) nicht gegen das Ansehen des Vereins zu verstoßen,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Monatsbeiträge vierteljährlich im voraus zu entrichten.
Diese Beiträge sind jeweils zum  01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres fällig,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge bargeldlos per Einzugsermächtigung jeweils zum 03.01., 03.04., 03.07. und 03.10. eines
jeden Jahres zu zahlen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung sowie die
Änderung der persönlichen Anschrift  mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand
des Vereins festlegt. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied
zu tragen. Wenn die Mitgliedsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich
das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Die Abteilungen sind berechtigt, durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder zusätzliche Erwachsenenbeiträge zu erheben, die ausschließlich der Arbeit der entsprechenden Abteilung zugute kommen.